Gastbeitrag von Tim Eselgrimm, Steuerberater
Die Kurzversion
Für diejenigen, die den Sachverhalt wirklich in Gänze nachvollziehen wollen wird es ein langer Text. Daher beginne ich für die Ungeduldigen mit einer Kurzversion, bevor ich lange aushole um zu begründen, warum das, was ich schreibe so ist wie es ist.
Hier die Kurzversion:
Sie müssen nachweisen, dass ihr Schiff die Eigenschaft als Unionsware (ehemals Gemeinschaftsware) innehat und dass dies längstens die letzten 14 Jahre ohne Unterbrechung der Fall war. Nachgewiesen werden kann das „auf geeignete Weise“, sprich entsprechende Belege, wie zum Beispiel die Logbücher der letzten 14 Jahre, geschmückt mit den dazu passenden Liegeplatzrechnungen. Ein vorliegender Kaufbeleg schadet nicht, ist aber nicht als absolutes Dokument des Nachweises zu verstehen und insbesondere ist ein Fehlen desselben noch lange kein Grund zur Verzweiflung.
Das Sportboot, ein Gegenstand wie jeder andere
Nun zur ausführlichen Version, die am Ende das gleiche Ergebnis hat, man aber nachvollziehen kann, warum das so ist. Die Bezeichnungen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer verwende ich wahlweise und gleichwertig. Es handelt sich um dasselbe, auch wenn streng genommen Mehrwertsteuer korrekt ist. Bis 1967 hatte Deutschland ein Umsatzsteuer- bzw. Allphasen-Brutto-System, seit 1968 ein Mehrwertsteuer- bzw. Allphasen-Netto-System. Der Begriff Umsatzsteuer hat sich jedoch gehalten.
Wovon Sie sich gleich trennen sollten, ist der Gedanke, dass ein Schiff, rein rechtlich, etwas Besonderes oder Außergewöhnliches ist. Ja, Schiffe, insbesondere Sportboote wie Segelboote oder Motorboote finden in den Gesetzen gesonderte Erwähnung, jedoch nicht hinsichtlich eines besonderen Nachweises der Mehrwertversteuerung.
Besonderes Aufmerksamkeit erhalten Boote steuerlich lediglich im Zusammenhang damit, dass Aufwendungen für Sportschiffe im Allgemeinen das Einkommen nicht mindern dürfen. Darüber hinaus gelten Sportschiffe, ebenso wie Autos und Sportflugzeuge, eine Weile als „Neu“ obwohl Sie bereits in Verwendung sind. Daher kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfinden und auch beim Kauf durch Privatpersonen gegeben sein.
Hinsichtlich der Thematik des Nachweises der Umsatzversteuerung jedoch ist ein Schiff, egal ob neu oder Gebrauchtboot ein Gegenstand, wie jeder andere auch. Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Sportschiff, egal ob Segelboot oder Motorboot, einem Golfschläger oder einem Paar Schuhe. Sie haben sicherlich schon einmal davon gehört oder in einer entsprechenden Reportage gesehen, dass der Zoll, besonders teure oder neue Gegenstände von Einreisenden genau unter die Lupe nimmt.
Meist sind das kostspielige Elektrogeräte wie Laptops oder Kameras, Schmuck oder Kleidung oder auch besonders teure Gegenstände wie zum Beispiel eine Profigolfausrüstung.
In solchen Fällen prüft der Zoll, ob die Gegenstände erstmalig in die EU eingeführt werden. Ist das der Fall, wird Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll fällig. Ein Schiff ist nichts anderes. Der Unterschied liegt darin, dass ein Schiff selbst gebraucht noch häufig einen Gegenstand von großem Wert darstellt. Das, und dass Schiffe regelmäßig die EU verlassen und wieder zurückkehren, macht diese selbstverständlich interessant für die Zollverwaltung.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
(Fast) kein Zoll auf Sportboote
Die erste gute Nachricht an der Stelle vorneweg: Der Zoll auf Sportschiffe beträgt 0% (Aktuelle Ausnahme aufgrund des Handelsstreites sind Schiffe aus den USA mit 25 %). Das kann jeder selbst nachschlagen. Die entsprechende Internetseite ist Europe taxation customs. Der Zollcode für Sportboote, egal ob Segelschiffe oder Motorschiffe ist 89039110. Dort können Sie prüfen welcher Zolltarif aktuell gültig ist. Die zweite gute Nachricht ist, dass es Möglichkeiten gibt, sich davor zu schützen, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichten zu müssen, wenn das entweder noch nie nötig war oder bereits einmal gemacht wurde.
Waren innerhalb der EU haben Unionswarencharakter
Hierzu muss man wissen, dass alle in der EU hergestellten Gegenstände grundsätzlich Unionswaren sind (Art. 60 ff Zollkodex der Union). Gleiches gilt für Gegenstände, die bereits einmal offiziell in die EU eingeführt wurden und für die Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde (Artikel 127 Zollkodex der Union). Mehr Details zu Unionswaren auf der Seite des Zolls.
Kauft man einen Gegenstand bei einem Händler innerhalb der EU muss man sich darüber keine Gedanken machen. Sicherlich sind dann alle notwendigen Formalitäten bereits erfüllt. Möchte man selbst einen Gegenstand erstmalig in die EU einführen, muss man das mittels Anmeldung beim Zoll und Entrichtung der entsprechenden Abgaben tun.
Das entsprechende Formular hierzu ist ein T2L, das dann auch (zumindest aktuell noch) als entsprechender Nachweis dienen kann. Das T2L muss, soll es als Versteuerungsnachweis dienen, auf den aktuellen Eigner ausgestellt sein oder Beginn einer nachvollziehbaren Kette von Nachweisen sein.
An der Stelle sei angemerkt, dass die EU dabei ist eine Datenbank zu erstellen, die den Namen UZK PoUS-System haben wird (UnionsZollKodex Proof of Union Status-System) und in der schlussendlich alle Waren mit Unionswarencharakter erfasst sein sollen.
Die Kontrolle jedes einzelnen Gegenstandes wird nach Inbetriebnahme des Systems ein Leichtes sein. Wann diese Datenbank mit zig Milliarden Gegenständen jedoch zum Einsatz kommt, weiß aktuell noch niemand.
Aufgrund der Annahme, eine lückenlose Erfassung zu ermöglichen, hat die EU auch die Grundannahme hinsichtlich der Eigenschaft als Unionsware geändert. Daher gilt seit 01.05.2016 jede in der EU befindliche Waren als Unionsware, solange nicht das Gegenteil festgestellt wird. Geregelt ist das in Art. 153 des Zollkodex der Union.
Dieser Umstand sorgt aktuell dafür, dass man an manchen Stellen lesen kann, der Zoll dürfe gar nicht mehr kontrollieren, da die Gegenstände per Gesetz als Unionsware gelten. Richtig, aber falsch. Ja, die Gegenstände gelten als Unionsware, aber nein, deswegen darf der Zoll noch immer kontrollieren. Waren innerhalb der Europäischen Union gelten nur als Unionsware „bis das Gegenteil festgestellt ist“ und feststellen darf der Zoll noch immer.
Interessant an der Stelle ist auch, dass Waren, die die Europäische Union verlassen und, ohne in ein Land außerhalb der Europäischen Union eingereist zu sein, wieder in die Europäische Union zurückkehren, ihren Unionswarencharakter nicht mehr verlieren (Art. 155 i.V. Artikel 263 und 269 des Zollkodex der Union).
Für Segler und Motorbootfahrer ist das insbesondere deswegen von Bedeutung, da damit in vielen Fällen das Thema „Rückware“ nicht mehr so brisant ist, womit wir beim nächsten Punkt der Frage „wie kann ich mich schützen“ ankommen.
Rückwaren
Verlassen des Binnenmarktes auf begrenzte Zeit
Rückwaren sind Waren, die für einen vorübergehenden Zeitraum, das Gebiet der Europäischen Union, den Binnenmarkt, verlassen und wieder in diese zurückkehren. Der Zeitraum darf nicht länger als 3 Jahre sein. Verlässt eine Ware die EU, ohne wieder auf direktem Weg in die EU einzureisen, verliert diese den Unionswarencharakter. Kehrt sie wieder zurück, löst dies zunächst grundsätzlich eine erneute Abgabepflicht aus (Art. 201 Zollkodex der Union).
Auf die Abführung der Abgaben kann jedoch auf Antrag verzichtet werden (Art. 203 Zollkodex der Union), wenn die Rückkehr binnen 3 Jahren nach Verlassen des Gemeinschaftsgebietes erfolgt ist. Aufgrund der erwähnten Änderung bleibt der Unionswarencharakter jedoch dann erhalten, wenn eine Ware die EU zwar verlässt, jedoch direkt wieder in diese zurückkehrt. Das hat zur Folge, dass bei der Rückkehr für diese Waren auch keine erneute Abgabenpflicht ausgelöst wird.
Ja, das mag egal erscheinen, bedeutet jedoch, dass, wenn ich zum Beispiel in Griechenland kontrolliert werde und nachweisen kann, dass ich ohne Zwischenstopp aus Italien komme, die Prüfung an der Stelle eigentlich schon vorbei ist, da gar keine neue Abgabepflicht ausgelöst wurde.
Schade ist in dem Zusammenhang, dass Großbritannien demnächst nicht mehr zur EU gehören wird. Das Thema Rückware ist aber genau der Rettungsanker, der vielen Bootseignern sehr gelegen kommt, wenn es um den Nachweis des Unionswarencharakters geht. Wie bereits beschrieben, unterliegen Waren, die von Drittländern in die Europäischen Union befördert werden, zunächst grundsätzlich der Abgabenpflicht. Von der Abgabenpflicht kann abgesehen werden, wenn es sich um Rückwaren handelt, also Waren, die das Gebiet der EU zuvor verlassen haben und nun zurückgebracht werden.
Nachweisführung bei Rückwaren
Dass es sich um Rückwaren handelt, lässt sich relativ einfach nachweisen, wenn man VOR Antritt der Reise ein entsprechendes Formular besorgt hat. Hier kann ein vereinfachter Nämlichkeitsnachweis (Formular 0330, Verwendung nur in Deutschland) oder das Auskunftsblatt INF3 (Formular 0329, Verwendung in der EU) verwendet werden. Beide Formulare bescheinigen dem Gegenstand vor Abreise, dass dieser Unionswarencharakter hat.
Selbstverständlich kann auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, dass der Gegenstand, den man wieder mitbringt, eine Rückware ist. Für die allermeisten Gegenstände ist das der Kaufbeleg, mit dem man nachweisen kann, dass man diesen Gegenstand innerhalb der EU erworben hat. Es geht nur darum, nachzuweisen, dass der Gegenstand bereits Unionswarencharakter hatte. Im Gegensatz zu den meisten Waren, die von Reisenden Aus- und wieder Eingeführt werden, haben selbst Gebrauchtboote häufig einen beachtlichen Wert. Daher reicht der Originalbeleg des Erwerbs im Zweifel nicht (mehr) aus, insbesondere dann, wenn der Kaufzeitpunkt bereits eine Weile in der Vergangenheit liegt.
Das Formular INF 3 als Hilfe beim Nachweis der Versteuerung
Sie haben Zweifel, ob Sie den erforderlichen Nachweis der Versteuerung führen können, oder möchten den ggf. strittigen Sachverhalt nicht auf See mit einem kontrollierenden Zöllner erörtern? Dann besteht eine Möglichkeit mittels eines Formulars INF 3 in Ruhe zu klären und nachzuweisen, dass das Schiff Unionswarencharakter hat. Das INF 3 ist ein Nachweis, dass die Ware in der EU im freien Verkehr, also versteuert und verzollt, ist. Das Formular ist 3 Jahre gültig und kann der Beginn eines durchgehenden Nachweises sein, dass der Unionswarencharakter seit Ausstellung nicht verloren gegangen ist. Das Muster eines Formulars 0329 INF 3 kann man hier ansehen.
Der entscheidende Tipp:
Sollten Sie ein gebrauchtes Schiff erwerben wollen, bei dem Unsicherheit besteht, ob ein Nachweis der Versteuerung geführt werden kann, teilen Sie den Kaufpreis auf.
Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer, dass Sie einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten oder auf ein Treuhandkonto legen. Dieser Teil des Kaufpreises wird erst fällig, wenn sie in der Lage waren, sich ein INF 3 zu besorgen.
Alternativ können Sie beim Gebrauchtbootkauf zur Bedingung machen, dass der Verkäufer ein INF 3 vor dem Verkauf auf sich ausstellen lässt, das für Sie dann zusammen mit dem Kaufvertrag ein geeigneter Versteuerungsnachweis ist.
Wo bekomme ich ein INF 3 Formular und wie kann ich es abzeichnen lassen?
Das INF 3 wird vom Zoll abgezeichnet, ist jedoch im Gegensatz zum vereinfachten Nämlichkeitsnachweis, nicht beim Zoll erhältlich. Sie müssen das INF 3 zunächst kaufen. In der Regel wird das Formular von den Industrie- und Handelskammern angeboten.
Abzeichnen kann jedes Zollamt, es gibt keine Zuständigkeit (aber nur Zollämter, keine Hauptzollämter). Um das Formular abzeichnen zu lassen, ist jedoch eine körperliche Vorführung notwendig, auf die in Ausnahmefällen verzichtet werden kann. Nun dürfte die körperliche Vorführung eines seegängigen Schiffes in der Regel eher schwierig sein, sodass dem Grunde nach ein berechtigter Ausnahmefall gegeben sein dürfte. Sieht das der Zöllner in dem von Ihnen gewählten Zollamt anders und besteht darauf – gehen Sie zum nächsten Zollamt.
Beim Zoll müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen, die annehmen lassen, dass das Schiff entweder Unionswarencharakter hat, oder zumindest die letzten bis zu 14 Jahre den Unionswarencharakter nicht verloren hätte.
Das kann alles Mögliche sein. Eine Originalrechnung mit daran anschließenden Logbüchern, Hafengebühren der letzten Jahre, Reparaturrechnungen etc. etc.
Handelt es sich um einen Eigenbau, die Materialeinkaufsrechnungen. Das Schiff hat mit Herstellung innerhalb der EU automatisch Unionswarencharakter erhalten, wer es hergestellt hat, spielt keine Rolle. Denken Sie aber bitte daran: Wer zum Zoll geht, kann auch abkassiert werden. Heißt, gelingt es Ihnen nicht, den Zoll davon zu überzeugen, dass das Schiff aktuell eine Unionsware ist, wird gleich die Einfuhrumsatzsteuer fällig.
Gut, dann hat man natürlich auch Gewissheit, wenn auch nicht wie gewünscht. Sollte Ihnen das passieren und Sie sind der Meinung, dass eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ungerechtfertigt vorgenommen wurde wenden Sie sich bitte umgehend (!) an einen Steuerberater, z.B. an uns, damit innerhalb der Einspruchsfrist eine Überprüfung stattfinden und möglicherweise eine Rückerstattung veranlasst werden kann.
Irgendwann ist gut – Eintreten der Verjährung
So, sie haben nun eine Vorstellung, worum es eigentlich geht.
Nun möchte ich Ihnen noch erklären, warum die Originalrechnung „nett“ aber oft nicht notwendig ist und warum ich die Behauptung aufgestellt habe, dass man einen Zeitraum von bis zu 14 Jahren betrachten muss. Dies gilt für Deutschland. In den anderen EU-Ländern können abweichende Regelungen gelten, wobei alle mir bekannten Fristen in den anderen EU-Ländern kürzer sind.
Man muss sich an der Stelle zwei Dinge vor Augen führen. Zum einen, dass nahezu alles was in diesem Zusammenhang, egal von welcher Seite, angeführt wird, bestenfalls ein Anscheinsbeweis ist. Ausserdem, dass wir uns dem Grunde nach über die Thematik Abgabenhinterziehung unterhalten.
Anscheinsbeweis deswegen, weil, zumindest in der Theorie, ein einzelner Beleg meist fast nichts beweisen kann. Eine Originalrechnung zum Beispiel lässt vermuten, dass der Käufer seit dem Kauf unverändert der Eigentümer einer Sache war. Genauso gut aber, kann der Eigentümer mit seinem Schiff und Originalrechnung aus 2015 die EU zwischenzeitlich für mehr als 3 Jahre verlassen haben, sodass eigentlich eine erneute Versteuerung vorzunehmen gewesen wäre.
Das heißt eine vorliegende Originalrechnung ist noch kein schlussendlicher Beweis für irgendwas, sondern stützt nur die ggf. widerlegbare Vermutung, dass die Versteuerung korrekt ist.
Nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist in der Regel Steuerhinterziehung
Damit kommen wir zum Thema, was denn wäre, wäre die Versteuerung tatsächlich bislang nicht erfolgt. Das wäre ein Fall von Abgabenhinterziehung.
Die zu entrichtenden Abgaben sind Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll. Beide haben ähnliche Zeiträume und Bedingungen hinsichtlich der Verjährung der Abgaben und da der Zoll ohnehin 0 % beträgt und es bei 0 % keine Abgabe und somit auch keine Hinterziehung geben kann, konzentriere ich mich nur auf die Einfuhrumsatzsteuer. (Der Zoll auf Schiffe aus den USA wird sicherlich wieder wegfallen, wenn der Handelsstreit beigelegt wird.)
Hierzu ein kleiner Ausflug in die Abgabenordnung. In der Abgabenordnung (§ 169) ist geregelt, dass eine Steuer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht mehr festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden darf.
Es tritt dann Rechtsfriede ein und egal wie falsch etwas eventuell war, es wird nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verfolgt. Und die verjährt (nach deutschem Recht) nach maximal 14 Jahren.
Normalerweise würde die Festsetzungsfrist nach 4 Jahren enden. Im Fall einer Steuerhinterziehung jedoch erst nach 10 Jahren. (§ 169 (1) Satz 2 AO). Nun ist es jedoch leider so, dass zunächst festgestellt werden muss, wann die Festsetzungsfrist überhaupt beginnt. Dies ist im Fall von Steuern, für die eine Erklärung abzugeben ist, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer angemeldet oder erklärt wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 AO). Hinsichtlich des nicht versteuerten Schiffes kann davon ausgegangen werden, dass nie eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde. Heißt also, die Verfolgung der Steuerhinterziehung endet bis zu 13 Jahre und 365 Tage nachdem die Tat begangen wurde.
Ein Beispiel:
Anmeldung wäre erforderlich gewesen im Mai 2006. Es wurde keine Erklärung oder Anmeldung vorgenommen. Nicht im/für Mai 2006 und auch nicht für das Veranlagungsjahr 2006. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 3. Kalenderjahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das wäre also der 31.12.2009 um 24:00 Uhr. Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre und endete damit am 31.12.2019.
Heißt, selbst wenn nun im Jahr 2020 herauskäme, dass in, beziehungsweise für, 2006 die Steuer anzumelden und abzuführen gewesen wäre, wird das nun nicht mehr verfolgt, da die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann.
Nun mag jemand denken „nein, falsch, Betriebsprüfungen gehen auch immer maximal 10 Jahre zurück“.
Ja, stimmt schon, meistens zumindest, das liegt aber daran, dass übliche Geschäftsunterlagen für 10 Jahre aufzubewahren sind. Das heißt länger als 10 Jahre zurück ist, völlig rechtskonform, in der Regel alles weg, was noch geprüft werden könnte.
Allerdings gilt das nicht für Anschaffungen, die dauernd zu dienen bestimmt sind. Diese Rechnungen sind so lange aufzuheben, bis die betriebsübliche Nutzungsdauer verstrichen ist, plus 10 Jahre. Das heißt für ein Schiff kommt dieser Effekt nie zum Tragen, da die Festsetzungsverjährung stets eher eingetreten ist.
Höhe der nachzuentrichtenden Steuer
Der zu versteuernde Wert des Schiffes (die Bemessungsgrundlage) richtet sich dabei nach dem aktuellen Zeitwert zu dem Zeitpunkt, wenn es in die EU eingeführt wird. Dies ergibt sich aus § 11 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit Artikel 70 Unionszollkodex. Es kann daher sinnvoll sein, dass, wer mit einem brandneuen Schiff eine Weltreise plant, das Schiff außerhalb der EU ausliefern lässt. Die Auslieferung kann dann ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Die Besteuerung erfolgt dann erst nach Rückkehr in die Europäische Union in Höhe des dann bestehenden Zeitwerts. Hier wiederum wird der Austritt Großbritanniens aus der EU für den ein oder anderen angehenden Langstreckenfahrer sicherlich angenehm sein, insbesondere auch, was die Ausrüstung der neuen Yacht vor Antritt der Reise anbelangt. Hierzu aber die Thematik der vorübergehenden Verwendung für Großbritannien prüfen und im Auge behalten.
Nicht vergessen werden sollte, dass unterlassene Anmeldung von Zoll und Steuern grundsätzlich eine strafbare Handlung darstellt und entsprechend geahndet werden kann.
Je nach schwere des Vergehens kann daher neben der nachzuentrichtenden Steuer bzw. Zoll zusätzlich eine Geldbuße oder auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Beträgen bis 50.000 EUR Steuerhinterziehung wird aktuell in der Regel lediglich eine Geldstrafe fällig, bei Beträgen über 50.000 EUR kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht.
In der Regel wird es nicht dazu kommen, dass bei der Versteuerung von Schiffen Fälle aus der Vergangenheit auftreten. Das Schiff wird kontrolliert, kann den Nachweis nicht führen und gilt als zu diesem Zeitpunkt in die EU eingeführt. Sollte aber nachgewiesen werden, dass die Einfuhr bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat, ist die Steuerschuld auch noch zu verzinsen.
Nachweis des Unionswarencharakters
Startzeitpunkt bestimmen
Idealer Weise kann man mittels eines eindeutigen Nachweises zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen, dass das Schiff Unionswarencharakter erlangt hat.
Das kann die (innerhalb der EU ausgestellte) Kaufrechnung sein, ein Formular INF 3 das man sich geholt hat, sollte man das Schiff selbst importiert haben auch ein T2L oder die Anmeldung als innergemeinschaftlicher Erwerber.
Hat man einen solchen Nachweis ist es immer von Vorteil diesen mitzuführen. Liegt er jedoch länger als 3 Jahre zurück müssen dennoch weitere Nachweise geführt werden.
Geeignete Nachweise, dass der Unionswarencharakter nicht verloren gegangen ist
Wenn man einen Startzeitpunkt hat, ist es wichtig ab diesem den Nachweis führen zu können, dass das Schiff seither den Unionswarencharakter nicht verloren hat. Sie erinnern sich, das ist zunächst grundsätzlich dann der Fall, wenn das Schiff ein Land außerhalb der EU anläuft. Das kann noch unschädlich sein, wenn das Schiff binnen 3 Jahren wieder in die EU zurückkehrt. Dies gilt es nachzuweisen.
Hierzu kann man Bände mit diversen Belegen füllen, aber wer will schon den Papierkrieg auf dem Schiff mitführen.Ich empfehle Ihnen daher, durchaus viele Belege zuhause zu sammeln (eine Klarsichtfolie für jedes Jahr z.B.), Hafengebühren bei Törns zum Beispiel.
Ebenso würde ich für zumindest 14 Jahre die Logbücher zuhause aufbewahren. Ich kann Ihnen aber nicht raten jedes „Fitzelchen“ Papier der letzten 14 Jahre an Bord mitzuführen
Was Sie mitführen sollten sind eindeutige Belege, aber nicht zu viel davon.
Das kann zum Beispiel eine Kopie der Liegeplatzgebühren des Heimathafens oder Kopien von größeren Instandsetzungsarbeiten in der jüngeren Vergangenheit sein. Ebenso sollten Sie zumindest für die letzten paar Jahre die Logbücher dabeihaben.
Die Anzahl der mitgeführten Nachweise nicht übertreiben
Hierbei müssen Sie es nicht übertreiben. Die Nachweise müssen plausibel und schlüssig sein und insbesondere ein Startzeitpunkt ist wichtig. Viele Zöllner kennen sich wie gesagt in der Materie auch nicht 100%ig aus und sind schon glücklich, wenn man ihnen einen Startzeitpunkt präsentieren kann.
Liegen dazu noch geeignete Nachweise aus den letzten Jahren vor, sollte der Drops eigentlich gelutscht sein. Ansonsten hat man noch immer die Möglichkeit im Nachhinein weitere Nachweise und Belege vorzulegen.
Besonderheiten und „urban legends“
Wer bis hierhin durchgehalten hat, weiß nun auch, warum die Originalrechnung häufig gar nicht mehr von Belang ist und warum es wichtig ist, nachzuweisen, dass das Schiff in den letzten bis zu 14 Jahren den Unionswarencharakter nicht verloren hat.
Wichtig ist dabei vor allem für Käufer ein „Start der Betrachtung“, das kann jegliche Rechnung eines Händlers innerhalb der Europäischen Union sein (auch wenn es zum Beispiel eine Rechnung nach der Differenzbesteuerung ist) oder eben ein entsprechendes Zollformular wie das T2L nach einer tatsächlichen Einfuhr oder eben ein INF 3 das man sich geholt hat, sowie entsprechende Nachweise seit diesem Zeitpunkt.
Sie sind nun mit dem nötigen Wissen ausgestattet, um vermutlich sogar dem ein oder anderen Kontrolleur noch etwas Neues erzählen zu können, denn die Zöllner vor Ort sehen meist das Ganze gar nicht, beziehungsweise können sie das auch nicht, da Teile außerhalb ihres üblichen Rechtsgebietes liegen. Mit dem nun erlangten Wissen und geeigneten Nachweisen (sammeln Sie ein paar und nehmen diese zu den Schiffspapieren und Logbüchern) sind Sie sicherlich gut gewappnet.
Zum Schluss möchte ich noch auf einige Besonderheiten und allgemein verbreitete Irrtümer eingehen.
Erwerb eines neuen Schiffes in einem anderen Land der Europäischen Union
Sollten Sie sich dazu entscheiden, ein neues Schiff mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union zu kaufen, müssen Sie beachten, dass bei Schiffen, Flugzeugen und Fahrzeugen diesbezüglich eine besondere Regelung besteht.
Diese Schiffe gelten bis 100 Betriebsstunden oder drei Monaten Alter als „Neu“ im Sinne von § 1b UStG. Dies bedeutet, dass, wenn Sie ein Schiff neu oder sehr wenig gebraucht im EU-Ausland erwerben, Sie damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb auslösen und das Boot OHNE ausländische Umsatzsteuer erwerben. Sie sind daher gezwungen, eine entsprechende Meldung an die zuständigen Finanzbehörden abzugeben und die Steuer auf das Schiff in Deutschland zu entrichten.
In diesem speziellen Fall zählen der Kaufbeleg, die Anmeldung in Deutschland, sowie der Zahlbeleg der Umsatzsteuer zu den Schiffspapieren.
Erwerb eines Schiffes aus einem Drittland (außerhalb EU) – egal ob neu oder gebraucht
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, ein Boot, egal ob gebraucht oder neu in Ländern außerhalb des Gebietes der Europäischen Union zu kaufen. Ist der Verkäufer in der Lage Umsatzsteuer des jeweiligen Landes auszuweisen, können Sie sich diese nach Ausfuhr des Schiffes vom betreffenden Land oder dem Verkäufer ersetzen lassen.
Egal ob Sie sich eventuell gezahlte Umsatzsteuer ersetzen lassen können oder nicht. Sobald Sie das Schiff in die Europäische Union einführen muss dieses verzollt und versteuert werden, und zwar mit dem Umsatzsteuersatz des Landes, in das der Gegenstand bei der Einfuhr erstmalig gelangt. Das entsprechende Formular gehört zusammen mit dem Zahlbeleg der Abgaben zu den Schiffsbelegen.
Differenzbesteuerung – Originalrechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer
Sie haben ein Gebrauchtboot von einem Händler/Makler erworben und dieser weist keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung aus, da es sich um ein gebrauchtes Schiff handelt, dass dieser seinerseits von einer Privatperson ohne Umsatzsteuer gekauft hatte.
Sie müssen sich keine Gedanken machen. Es obliegt dem Händler beim Einkauf zu klären, ob mit dem Schiff rechtlich „alles in Ordnung“ ist. Für Sie ist die Rechnung vom Händler ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, aber mit dem Hinweis, dass es sich um eine Differenzbesteuerung handelt völlig ausreichend.
Die „Besenrichtlinie“ aus 1993 für Schiffe vor 1985 – gibt es nicht mehr
Es ist noch immer an vielen Stellen zu lesen, dass Schiffe mit einem Baujahr von vor 1985 grundsätzlich von einem Nachweis der Versteuerung ausgenommen sind. Ja, es gab eine entsprechende Regelung, aber diese wurde aufgehoben und bereits zuvor falsch verstanden.
Dazu muss man wissen, dass 1993, im Jahr der Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die bestehende gültige Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG durch die Richtlinie 92/111/EWG geändert wurde. (Zuvor handelte es sich um die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG). In dieser Richtline ist unter den „Übergangsvorschriften“ ein Passus zu finden, nach dem Einfuhrabgaben nicht fällig werden, wenn ein Gegenstand vor dem 01.01.1985 hergestellt wurde.
Das Ziel ist, dass nicht unmögliches verlangt werden kann, nämlich einen Nachweis zu führen, der vor 1985 ggf. noch gar nicht geführt werden konnte.
Die gleichen Ausnahmeregelungen gab es für Finnland, Österreich und Schweden, Stichtag 01.01.1997, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Zypern, Litauen, Estland, Lettland, Malta, Slowakei und Polen, Stichtag 01.05.1996, sowie Rumänien und Bulgarien mit Stichtag 01.01.1999.
Diese Regelungen sind jedoch schon lange aufgehoben. Die komplette Richtlinie 77/388/EWG wurde zum 01.01.2006 durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG ersetzt.
Aber kein Steuertatbestand für „alte Schiffe in neuen Binnenmärkten“
Gemäß Artikel 408 in Verbindung mit Artikel 410 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG sind Fahrzeuge bei Einfuhr von der Abgabe von Steuern freigestellt, wenn sie länger als 8 Jahre vor dem Eintritt eines Landes in die EU in dessen Binnenmarkt in Betrieb genommen wurden.
Was jedoch nicht von jeglicher Nachweisführung entbindet
Ob ein Fahrzeug diese Bedingung erfüllt muss selbstverständlich nachgewiesen werden und stellt daher keine so große Erleichterung dar, wie man zunächst annehmen könnte.
Habe ich zum Beispiel einen Kaufvertrag aus 2017 zwischen einem Slowenen (wohnhaft in Slowenien), und mir über eine Elan 33, Baujahr 1995, würde mir das in dem Fall wenig helfen, da daraus die Historie des Schiffs nicht hervorgeht. Auch hier hilft den Zeitraum nachweisen zu können, der innerhalb der Verjährungsfristen liegt.
Der Zoll darf gar nicht mehr kontrollieren?
Diese Behauptung liest man aktuell gelegentlich. Der Ursprung rührt daher, dass (siehe 3.2 Waren innerhalb der EU haben Unionswarencharakter) seit Mai 2016 Gegenstände, die sich innerhalb der EU befinden, automatisch Unionswarencharakter innehaben. Das ist jedoch nur der Fall, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist.
Zu entsprechenden Ermittlungshandlungen ist der Zoll selbstverständlich befugt. Die abgeleitete Behauptung, dass der Zoll nicht mehr kontrollieren und Ermitteln dürfe ist nich daher nicht haltbar.
Das Flaggenzertifikat genügt als Versteuerungsnachweis?
Nein, leider nicht. Zwar lassen sich von Internationalem Bootsschein oder Flaggenzertifikat manchmal ausländische Zöllner beeindrucken, ein Nachweis der Mehrwertversteuerung ist es jedoch leider nicht.
Ich wurde kontrolliert und musste Nachentrichten – kann man da noch was machen?
Erstmal weiterfahren können und nicht an der Kette liegen
Nicht verzweifeln. Bevor man sich mit einem Zöllner auf dessen Terrain anlegt, gibt man lieber klein bei und beißt in den sauren Apfel. Das kann Ihnen kaum jemand verdenken und ich kann das gut nachvollziehen. Da fehlen häufig einfach die Grundlagen um sich mit dem Beamten auf fachlich hohem Niveau auszutauschen und nachgelesen hat man die sich auch nicht eben in zwei Minuten auf dem Wasser bei der Zollkontrolle.
Bevor einem der Zoll das Schiff an die Kette legt, macht man lieber den Geldbeutel auf und bezahlt die Chose erstmal.
Und dann im Einspruchsverfahren den Sachverhalt klären
Egal ob Sie direkt von Ort die Steuer geleistet haben oder zunächst nur eine Zahlungsaufforderung haben, auf den Bescheid kommt es an. Solange Sie in der Einspruchsfrist sind (ist auf dem Bescheid vermerkt, zumindest auf allen die ich kenne) können Sie auch nach der Kontrolle und nach Zahlung Widerspruch bzw. Einspruch einlegen.
Hierbei muss begründet werden, was am Bescheid falsch ist. Können Sie im Nachgang nachweisen, dass die Steuern zu Unrecht erhoben wurden, wird der Bescheid aufgehoben und Sie erhalten eventuell geleistete Zahlungen zurück.
Ich rate Ihnen, sich im Einspruchsverfahren der Hilfe eines Fachmannes zu versichern. Das kostet zwar ein paar EUR, aber die sind im Zweifel meines Erachtens gut angelegt.
Schlusswort
Wer ich bin und warum ich das hier geschrieben habe
Mein Name ist Tim Eselgrimm, ich bin seit 2002 Steuerberater und Partner bei Eselgrimm und Partner, Steuerberater mbB in Schweinfurt. Außerdem bin ich begeisterter Segler und habe vor einigen Jahren begonnen mich mit der Thematik des Nachweises der Umsatzversteuerung bei Schiffen zu beschäftigen.
Nachdem ich kürzlich den Beiden vom Hafenkino.blog fachlich zur Seite stehen konnte, wurde ich gebeten einen Gastbeitrag für den Hafenkino.blog zu schreiben, was ich gerne tat.
Zugegeben, am Anfang, vor einigen Jahren, ging es mir wie vielen anderen. Mir fehlte an einigen Stellen auch das Fachwissen, bzw. sah ich nicht das ganze Bild. Da ich über eine gewisse Zeit jedoch so viel „Geschichten“ über die Thematik des Versteuerungsnachweis gelesen und gehört habe, war es irgendwann an der Zeit das Ganze mal richtig aufzurollen. Das hat mir die Möglichkeit verschafft im Lauf der letzten Jahren etlichen Schiffseignern und Bootskäufern zur Seite stehen zu können.
Ich hoffe, es ist mir gelungen Ihnen die, zugegeben etwas Trockene und teilweise recht komplexe, Materie nahe zu bringen und Sie in die Lage zu versetzen, selbst zu beurteilen, ob Sie ausreichende Dokumente bei den Schiffspapieren haben, bzw. sich diese gegebenenfalls zu besorgen.
Keine Panik! Alles halb so wild, vor allem wenn man gut vorbereitet ist
Abschließend möchte ich Sie noch etwas beruhigen.
Ja, es finden Kontrollen statt. Ja, mehr im Mittelmeerraum als an den Nordküsten, aber auch an diesen und auch in Deutschland finden Kontrollen statt, wenn auch bei weitem nicht so viele wie man annehmen möchte.
Aber! Bleiben Sie ruhig und gelassen.
Die Kontrollen konzentrieren sich in der Regel auf „dicke Fische“, bei denen es auch richtig was zu holen gibt (und die nebenbei bemerkt natürlich auch den größeren Anreiz bieten die Steuer zu „sparen“). D.h. neuwertige Schiffe über 45 Fuß sind eher das Ziel als die Dehler Duetta mit Baujahr 1986.
Wenn Sie kontrolliert werden, bleiben Sie freundlich, höflich und zuvorkommend. Der Zöller will ihnen nichts Böses und macht nur seine Arbeit.
Das meiste dessen, was Sie gerade hier gelesen haben, werden Sie bis zu einer Kontrolle vermutlich vergessen haben. Was Sie aber sicherlich bis dahin an Bord haben, sind entsprechende Nachweise der Versteuerung. Nach meiner Erfahrung ist eine Kontrolle in dem Moment bereits beendet, in dem Sie mit einem Päckchen Papier kommen, das wie vernünftige Nachweise aussieht.
Handbreit
Lassen Sie es sich auf See gut gehen und immer eine handbreit Wasser unterm Kiel
Ihr
Tim Eselgrimm
Eselgrimm und Partner,
Steuerberater mbBB
Am Friedhof
2697422 Schweinfurt
https://www.stb-eselgrimm.de
Passend dazu: Unsere Erfahrungen zu Mehrwertsteuer bei gebrauchten Sportbooten
Weiterführende Links und Verweise
Herr Eselgrimm hat auf seiner eigenen Seite auch dazu etwas verfasst, dort geht er noch etwas genauer auf das INF3 ein:
https://stb-eselgrimm.de/steuerkanzlei/leistungen/mehrwertsteuernachweis.php#inf3
Ausserdem gibt es ein Merkblatt vom Zoll zu Zollbestimmungen für Schiffsführer
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Zollrecht/mb_zollbestimmungen_schiffsfuehrer_wassersport.html
Das liest sich sehr gut. Vor allem der Absatz 3.2 auf Seite 7 behandelt das Thema, wann und warum eine Ware (= das Boot) den Status der EU-Ware verliert. Das passiert vereinfacht gesagt, wenn die Ware die EU verlässst. Wird die Ware wieder eingeführt nennt sich das „Rückware“. Die wieder Einführung dieser sogenannten „Rückware“ist nur unter bestimmten Bedingungen abgabenfrei:
Zudem kann die Rückwareneigenschaft von Unionswaren, die von einer im
Zollgebiet der Union ansässigen Privatperson erworbenen worden sind, grundsätzlich
mit einer Kopie des Kaufvertrages (Kaufpreis ohne ausgewiesene
Mehrwertsteuer) und dem dazugehörigen Zahlungsnachweis (Abbuchung des
Kaufbetrages vom Konto etc.) nachgewiesen werden. Die Vorlage eines Überweisungsträger
ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Entscheidend
ist der zwischen dem Käufer und Vorbesitzer geschlossene Kaufvertrag. Vorherige
Besitzverhältnisse und Nachweise, wie beispielsweise der Beleg für einen
festen Liegeplatz des Wassersportfahrzeugs innerhalb des Zollgebiets der
Union, spielen grundsätzlich keine Rolle, können aber als zusätzliches Indiz für
den Status als Unionsware dienen. Ob die vorgelegten Unterlagen tatsächlich
den Status als Unionsware belegen, entscheidet die zuständige Zollbehörde.
Zoll: Merkblatt über Zollbestimmungen für Schiffsführende von Wassersportfahrzeugen
Lesenswert!
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